Wiederbeschaffungswert bei Vollkasko Abrechnung

  • Das Fahrzeug wurde vermessen, zumindest die Achsgeometrie und die Werte sind wie vermutet nicht in Ordnung.


    Die Reparaturkosten sind nun aktuell 90,8k brutto, Restwert mit Gebot weiterhin 53k. Da der Wiederbeschaffungswert nach wie vor bei 100k liegt, ist es kein Totalschaden und die ganze Warterei auf ein korrektes Gutachten war für den Allerwertesten!


    Eine Rahmenvermessung fand trotzdem nicht statt, ich hab aber jetzt keine Lust mehr und werde abwickeln.


    Schöne Weihnachten noch.

    Viele Grüße aus dem Nordwesten,
    Torsten
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    “The world is a book, and those who do not travel read only one page”
    (Saint Augustine)

  • Schade, dass die Abwicklung bei dir so eine Katastrophe war.


    Bei mir wurde - wenn auch da Haftpflicht statt Kasko eine andere Berechnung - schon mit der Reparatur angefangen. Gutachter hat auch erst nach Rahmenvermessung das Gutachten erstellt, alles andere wäre unsinnig, denn wenn Karosse krumm, dann fertig.


    Hoffe, du findest für dich was passendes :wink:

  • Danke Sven,


    Murphys Law. Wenn einmal der Wurm drin ist, haste verloren. Aber ist nunmal so, mal verliert man und mal gewinnen die anderen.

    Viele Grüße aus dem Nordwesten,
    Torsten
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  • So läuft es eben, wenn man es nicht selbst "in die Hand nimmt". Die Strategie den Versicherungsnehmer so lange warten zu lassen bis der entnervt abwickelt ist nicht sehr originell. Die Zeit arbeitet für die Versicherung wenn man nichts in der Hand hat.

  • Auf solche Gedanken konnte man kommen, allerdings hat die Sachverständigen Agentur rein gar nichts mit der Versicherung zu tun und wurde lediglich nach PLZ Suche gebietsmäßig ausgesucht.

    Eine Verzögerung bringt der Versicherung in einer Nullzinsphase rein gar nichts, ausser einem weiteren, nicht abgeschlossenen Fall.


    Man kann es drehen und wenden wie man will, es ist besser jetzt abzuwickeln. Der Wiederbeschaffungswert ist schon recht hoch meine ich, gut für mich. Der Restwert ist ebenfalls recht hoch, gut für die Versicherung.

    Viele Grüße aus dem Nordwesten,
    Torsten
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  • Auf solche Gedanken konnte man kommen, allerdings hat die Sachverständigen Agentur rein gar nichts mit der Versicherung zu tun und wurde lediglich nach PLZ Suche gebietsmäßig ausgesucht.

    Eine Verzögerung bringt der Versicherung in einer Nullzinsphase rein gar nichts, ausser einem weiteren, nicht abgeschlossenen Fall.


    Man kann es drehen und wenden wie man will, es ist besser jetzt abzuwickeln. Der Wiederbeschaffungswert ist schon recht hoch meine ich, gut für mich. Der Restwert ist ebenfalls recht hoch, gut für die Versicherung.

    Nimm die 100k und auf zu neuen Ufern! Im Sommer sitzt du in einem schönen anderen Auto. Mit ca 100k kannst du im Winter so einiges bewegen. Und schau dir den gelben T in Mainz mal genauer an , da hast du dann noch ca 12k übrig, da gibts als Schmerzensgeld noch ne schöne Uhr .

    Ich fahr nen Porsche

    nen Golf

    und nen Roomster 8)

    Einmal editiert, zuletzt von Jean Paul ()

  • 100k gibt es nur, wenn ich die auch wieder für ein Fahrzeug ausgebe. Ansonsten zieht die Versicherung die MwSt. ab, also fiktiv abgerechnet sind es lediglich 84k. Bisher ist die Versicherung auch immer noch der Meinung, dass ein potentielles Ersatzfahrzeug ausweisbare MwSt. haben muss. Das Thema hatten wir ganz zu Anfang schonmal und im Grunde war das schon geklärt, dass das so nicht korrekt ist. Aber das kann ich erst nächstes Jahr klären, derzeit arbeitet ja niemand.


    Problem ist wohl die Formulierung des Wiederbeschaffungswertes. Hier heisst es im Gutachten, dass vergleichbare Fahrzeuge regelbesteuert angeboten werden, also die Mwst. ausweisbar ist.


    Was mir jetzt noch nicht ganz klar ist, was passiert bei einem geringerem Fahrzeugpreis? Beispiel: ich kaufe ein Fahrzeug für 70k. Bekomme ich dann die anteilige MwSt. (12k) aus den 70k, also in Summe 96k (84k plus 12k), oder heisst es dann, ich hätte ja bereits 84k bekommen die für den Kauf ausgereicht haben?

    Viele Grüße aus dem Nordwesten,
    Torsten
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  • Meines Wissens bekommst du das restliche Geld um die MWST gemindert ausbezahlt. Alles andere wäre doch unlogisch. Stelle dir vor du würdest einen Roomster kaufen , Restschaden bleibt Restschaden.

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    und nen Roomster 8)

  • Eine Mischung aus fiktiver und tatsächlicher Abrechnung gibt es nicht; entweder/oder. Bei Ersatzbeschaffung ist die Obergrenze der Bruttobetrag, gleich ob der Preis für das Ersatzfahrzeug Umsatzsteuer enthält oder nicht.


    Siehe dazu auch den ansatzweise vergleichbaren Fall aus der Entscheidung des OLG Celle vom 06.10.2016; Unfall-R8 und Ersatzkauf 911.


    MUV17:drive:

    Mitglied des T UV · Ein Auto ist ein Gebrauchsgegenstand. Ich benutze es, um von A nach A zu fahren.

  • Meines Wissens bekommst du das restliche Geld um die MWST gemindert ausbezahlt. Alles andere wäre doch unlogisch. Stelle dir vor du würdest einen Roomster kaufen , Restschaden bleibt Restschaden.

    Das läuft alles zeitversetzt und nicht in einem Zug. Entscheide ich mich für fiktive Abrechnung, dann bekomme ich das Geld des Restwertes vom Aufkäufer und den Rest von der Versicherung sofort und direkt. In diesem Fall 53k vom Aufkäufer und 30k von der Versicherung (31k abzgl. Selbstbeteiligung). Weise ich dann innerhalb eines Jahres einen Fahrzeugkauf nach, bekomme ich laut Versicherung die MwSt. anteilig erstattet und da fragt sich nun, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen: MwSt. ausweisbar oder nicht.


    Nochmal zur Verdeutlichung was ich meine mit 3 Beispielen:


    1. Kauf eines Fahrzeugs für 30k

    2. Kauf eines Fahrzeugs für 70k

    3. Kauf eines Fahrzeugs für 90k


    In allen Fällen sind vorab 83k geflossen und meiner Rechnung nach, müsste ich im ersten Fall dann noch zusätzlich 4k bekommen, in Fall zwei 11k und in Fall drei 14k. Also die anteilige MwSt. aus den Käufen (alles jeweils gerundet).

    Grundsätzlich wären Fall 1 und 2 nun allerdings eine Bereicherung, da ja der tatsächliche Kauf unter der bereits gezahlten Erstattung liegt und eine Bereicherung ist den Versicherungsstatuten nach grundsätzlich verboten.


    Desweiteren dann noch die Frage, ob nun wirklich die MwSt. bei den Fahrzeugkäufen ausweisbar sein muss, um die anteilige MwSt. erstattet zu bekommen, oder nicht? Meiner Meinung nach muss sie das nicht, da gibt es ein Urteil vom BGH und auch des AG Aurich.

    Viele Grüße aus dem Nordwesten,
    Torsten
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