Es gibt Neuigkeiten:
Gotthard-Raser sitzt nun im Gefängnis
http://www.20min.ch/panorama/news/story/26066184
Saluti
Pavarotti
Es gibt Neuigkeiten:
Gotthard-Raser sitzt nun im Gefängnis
http://www.20min.ch/panorama/news/story/26066184
Saluti
Pavarotti
Hallo Westschweizboxster,
Schau mal hier: Stuttgarter Gotthard-Raser soll in Deutschland in Haft
Dort wird jeder fündig! :-)
Immer wieder erstaunlich, wie 'weit' man mit Krankmeldungen durchkommt, lächerlich.
Ich hätte es nie gedacht, dass es die deutsche Gesetzeslage zulässt, dass er in D dafür in die Kiste geht.
Man lernt immer dazu und die Zeiten bzw. Gesetze ändern sich.
Ich hätte es nie gedacht, dass es die deutsche Gesetzeslage zulässt, dass er in D dafür in die Kiste geht.
Man lernt immer dazu und die Zeiten bzw. Gesetze ändern sich.
Oder die Willkühr, mit der Gesetze auch durch die Rechtsprechung ignoriert werden.
Greift man zum rhetorischen Instrument der Überspitzung, stellt sich das so da:
Im Iran wegen Gotteslästerung um Tode verurteilt, in Deutschland hingerichtet.
Das soll keine Sympathie für den offensichtlich zum Fahren unreifen bedeuten, Gesetze dürfen aber nicht nach politischer oder anderer Stimmung gebeugt werden. In D werden keine Strafen vollstreckt, die das deutsche Gesetz nicht vorsieht, so ist die Rechtslage.
Ein Rechtsstaat soll Rechtssicherheit geben, das ist nicht mehr gesichert. Der moderne Rechtsstaat ist lange schon ein Behördenwillkührstaat.
Der moderne Rechtsstaat ist lange schon ein Behördenwillkührstaat.
Selten habe ich so einen Unsinn gelesen. Gern möchte ich das anhand dieses Falles begründen:
In der Schweiz wurde der Fahrer aus Ditzingen rechtskräftig veruteilt. In Deutschland ging es lediglich noch um die Frage der Vollstreckung.
Diese Frage hat zunächst das Landgericht Stuttgart negativ beantwortet. Gegen die Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das OLG Stuttgart stattgegeben und wie hier nachzulesen ist entschieden.
Dabei hat sich das OLG selbstredend auch mit der Frage auseinandergesetzt, wie denn der Fall nach deutschen Recht zu beurteilen gewesen wäre. Dabei kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass das Verhalten zwar zum Tatzeitpunkt in Deutschland nur als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen gewesen wäre, dies aber ausreicht, um auch die Freiheitsstrafe in Deutschland zu vollstrecken. Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des OLG Stuttgart aber nicht der Zeitpunkt der Tat entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Exequaturentscheidung (das ist der Zeitpunkt, an dem das OLG Stuttgart über die Vollstreckbarkeit befunden hat). Und für diesen Zeitpunkt stellt das OLG Stuttgart klar, dass das Verhalten des Fahrers aus Ditzingen in Deutschland möglichweise nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, der am 13. Oktober 2017 in Kraft getretenen ist, strafbar gewesen wäre. Damit wäre sogar die (eigentlich nicht erforderliche) gegenseitige Strafbarkeit gegeben.
Nach meiner Überzeugung ist gerade ein Beispiel dafür, wie ein Rechtsstaat funktioniert. Ein ausländisches Gericht entscheidet und im Inland wird über zwei Instanzen die Vollstreckbarkeit gepfrüft. Am Ende steht eine Entscheidung, die jeder nachlesen kann. Da sind "Behördenwillkürstaaten" aber sehr weit entfernt von.
Danke Bernhard. Dein juristisches Fachwissen gegen Stammtisch: 1:0 gewonnen Der Stammtisch kennt weder Gesetze, noch Rechtsprechung, nur die vermeintliche "Volkes Stimme"
.
Gut, dass wir in einem Staat leben dürfen, in dem weder der Stammtisch, noch der Mullah oder noch schlimmer entscheidet, sondern die Judikative, gesichert und legitimiert durch unsere Verfassung. Wer was "Besseres" wünscht, Ungarn und Polen suchen noch Fachkräfte...
PS: Das Schweizer ZGB und OR sind im Übrigen dem BGB nachempfunden; beim StGB bin ich mir nicht so sicher, grobe Abweichungen konnte ich aber noch nicht feststellen.
Clemens
Darüber hinaus ist nach den Feststellungen des OLG Stuttgart aber nicht der Zeitpunkt der Tat entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Exequaturentscheidung (das ist der Zeitpunkt, an dem das OLG Stuttgart über die Vollstreckbarkeit befunden hat).
Wenn ich das Urteil und die Begründung richtig gelesen habe, wurde ja darauf abgestellt, dass die reine Sanktionierbarkeit der Tat zum Tatzeitpunkt schon ausgereicht haben soll. Deutschland sanktioniert die Tat zum Tatzeitpunkt mit einem Bußgeld und die Schweiz mit einer Haft und das stellt man gleich, weil, es wird ja auf beiden Seiten sanktioniert. Das finde ich etwas befremdlich, weil das Maß der Sanktion keinerlei Berücksichtigung findet.
Ebenso befremdlich finde ich, dass eine nach der Tat eintretende Gesetzesänderung auch nur Erwähnung bzw. in diesem Fall sogar Berücksichtigung in dem Urteil findet.
Die technischen Begründungen der Gefährdung des Lebens etc. finde ich ebenfalls sehr abstrakt und eher einer Gefühlswelt entsprungen, als der Bewertung einer realen Bedrohung. Wenn ich nichts verpasst habe, ist dort niemand zu Schaden gekommen.
Der Typ hatte natürlich nicht alle Latten am Zaun, aber wenn ich das Strafmaß in Relation zu den vielen anderen weichgespülten Bewährungsurteilen bei Mehrfachtätern in Deutschland setze, bei denen wirklich etwas strafrechtlich relevantes passiert ist, ist mir persönlich das Urteil zu hart und das Vorgehen des Staates gegen die eigenen Bürgen in Amtshilfe viel zu entgegenkommend.
Derweil kommen die Schweizer dann über die Grenze und rasen hier herum, weil sie es dort nicht dürfen. Der Analogie des obigen Verfahrens folgend sollte man dann doch konsequent alle schweizer Raser im Amtshilfeverfahren in der Schweiz nach deren Recht verklagen, weil sanktioniert wird ja auf beiden Seiten....
Greift man zum rhetorischen Instrument der Überspitzung, stellt sich das so da:
Im Iran wegen Gotteslästerung um Tode verurteilt, in Deutschland hingerichtet.
.....
In D werden keine Strafen vollstreckt, die das deutsche Gesetz nicht vorsieht, so ist die Rechtslage. Ein Rechtsstaat soll Rechtssicherheit geben, das ist nicht mehr gesichert. Der moderne Rechtsstaat ist lange schon ein Behördenwillkührstaat.
Das stimmt so nicht. In Deutschland wird eine Strafe aus dem Ausland nur verfolgt wenn 1. ein Abkommen dazu besteht und 2. die Tat auch in Deutschland bestraft werden würde. Dann wird die Strafe des Auslandes umgesetzt unabhängig davon, wie hoch die Strafe in Deutschland wäre.
Dein Beispiel mit der Gotteslästerung passt also nicht einmal im Ansatz.
Wenn ich das Urteil und die Begründung richtig gelesen habe, wurde ja darauf abgestellt, dass die reine Sanktionierbarkeit der Tat zum Tatzeitpunkt schon ausgereicht haben soll. Deutschland sanktioniert die Tat zum Tatzeitpunkt mit einem Bußgeld und die Schweiz mit einer Haft und das stellt man gleich, weil, es wird ja auf beiden Seiten sanktioniert. Das finde ich etwas befremdlich, weil das Maß der Sanktion keinerlei Berücksichtigung findet.
Dein Befremden kann ich da durchaus nachvollziehen. Aber meiner Meinung nach ist die Entscheodung des OLG Stuttgart durchaus korrekt, wenn man sich § 49 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) durchliest.
Maßgeblich ist § 49 Abs. 1 Nr. 3. a) IRG. Danach ist eine Vollstreckung zulässig, wenn auch im Inland "eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können". Eine zusätzliche Voraussetzung, dass beides einander entsprechen muss (Strafe im Ausland entspricht Strafe im Inland, Geldbuße im Ausland entspricht Geldbuße im Inland) ist dort nicht genannt.
Ebenso befremdlich finde ich, dass eine nach der Tat eintretende Gesetzesänderung auch nur Erwähnung bzw. in diesem Fall sogar Berücksichtigung in dem Urteil findet.
Auch für diese Art der Rechtsanwenung liefert das OLG Stuttgart ja die Begründung, in dem der maßgebliche Zeitpunkt korrekt benannt wird. Im Übrigen geht es ja hier um die Frage der "Vollstreckung". Ich denke dass es da richtig ist, auf den Zeitpunkt der Vollstreckung abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Tat, denn hier ist ja zu beurteilen, ob und wie "das Inland" gegen einen Bürger vorgehen kann. Und ich denke, dass das OLG gut daran getan hat, diesen Punkt mit anzuführen. Damit werden alle Überlegungen, die zur letztlichen Entscheidung geführt haben, mitgeteilt.
Hilft das nicht auch, die Entscheidung dem Leser verständlicher zu machen? Ich denke schon.
Derweil kommen die Schweizer dann über die Grenze und rasen hier herum, weil sie es dort nicht dürfen. Der Analogie des obigen Verfahrens folgend sollte man dann doch konsequent alle schweizer Raser im Amtshilfeverfahren in der Schweiz nach deren Recht verklagen, weil sanktioniert wird ja auf beiden Seiten....
Die Überlegungen treffen nicht ganz zu. Es geht um Vollstreckung nicht um die eigentliche Ahndung von Verstößen. Demnach ist es auch heute schon so, dass Schweizer, die in Deutschland straßenverkehrsrechtliche Vertöße begangen haben, nach hiesigen Recht verfolgt und ggfls. bestraft oder mit einem Bußgeld belegt werden. Entsprechend dem vorliegenden Fall richtet sich die Vollstreckung dann nach IRG bzw. dem Recht der Schweiz.
Maßgeblich ist § 49 Abs. 1 Nr. 3. a) IRG. Danach ist eine Vollstreckung zulässig, wenn auch im Inland "eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können". Eine zusätzliche Voraussetzung, dass beides einander entsprechen muss (Strafe im Ausland entspricht Strafe im Inland, Geldbuße im Ausland entspricht Geldbuße im Inland) ist dort nicht genannt.
Ich kann Deine rechtliche Herleitung natürlich nachvollziehen und das auch einordnen, jedoch halte ich es nicht für richtig, dass es so gemacht werden kann. Wer auch immer diesen Vertrag ausgehandelt hat, hat dieses Problem der nicht notwendig vorhandenen Korrelation der Sanktion schlicht übersehen und damit zum Nachteil der Bürger gehandelt.
Man darf ja nicht vergessen: es ist faktisch nichts schlimmes passiert, der Fahrer sitzt jetzt im Gefängnis, verliert vermutlich seinen Job, womöglich Haus und Hof und Familie. Das Auto ist schon beschlagnahmt und somit auch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Er wird womöglich vorbestraft sein (?). Das ist ja in der Gesamtbetrachtung kein Kindergeburtstag und nach meinem Empfinden völlig überzogen.
Mein Kommentar zur Ahndung der Verstöße von Schweizern auf unserem Grund ist selbstverständlich ausschließlich auf Stammtischniveau. Muss auch mal sein