Probleme Wandlung BMW Rechtsstreit anfangen?

  • Tatsächlich war es der BMW Händler.


    Und die haben dann ihr "Schlussplädoyer" mit Bezug auf unseres gehalten, hatten also das letzte Wort ohne jegliche Gelegenheit von uns Stellung zu nehmen.


    Das ist so eigentlich nicht üblich und in Ordnung. Normalerweise geben beide ihre Stellungnahmen ab und das Urteil kommt. So hatten sie unsere Stellungnahme und ihre Stellungnahme mit Bezug auf unsere kam erst zusammen mit dem Urteil.

    Ich bin kein Jurist, aber das könnte ein Verfahrensfehler sein, der möglicher Weise gerügt werden kann.


    Ich würde jedenfalls, falls es irgendwo eine Chance gibt, den fall weiter verfolgen.


    Gruß Ralf

    Gruß Ralf


    964 C2 Tiptronic Cabrio Bj 91 LMM 220

  • Hallo zusammen,


    heute habe ich mich mal selbst ein wenig in das Thema eingelesen.


    Soweit ich das verstanden habe und korrigiert mich bitte, wenn ich da falsch liege:


    Eine Beweislastumkehr nach 6 Monaten gilt nur für die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung.


    Für eine Neuwagengarantie gilt das nicht.


    Und nun folgende Liste:

    https://www.adac.de/rund-ums-f…enkauf/neuwagen-garantie/


    Was fällt euch auf?


    BMW gibt als einziger Hersteller keine 2 Jahre oder mehr Neuwagengarantie, sondern nur eine Gewährleistung.


    Aber jetzt kommt der Hammer:


    Ich habe in meinen eigenen Bedingungen nachgelesen. In dem BMW Qualitätsbrief, der mit der Rechnung kam.


    Siehe Anhang.


    Dort steht, daß BMW auf die Beweislastumkehr verzichtet und sie zugunsten des Käufers auslegt in den ersten 24 Monaten.


    Ist das ganze Urteil damit abgesehen vom Verfahrensfehler nicht ein Fehlurteil?


    Viele Grüße aus Mainz

    RIP

  • Das sollte ein klassischer Fall sein, der eine Revision rechtfertigt.


    Oder bist Du sogar noch in der Frist, in der Rechtsmittel eingelegt werden können...?

  • Die Rechtsmittelfrist (Berufung) läuft ja noch bis Mitte Januar.


    Also sofort zum Anwalt damit. Das hilft ggf. auch bei der Rechtsschutzversicherung wegen der Deckungszusage für die Berufung.


    Problem: Das Gericht kann nur das beurteilen, was es weiß. Die Gegenseite könnte sagen, das Vorbringen der Beweislastumkehr in der Berufung ist verspätet. Allerdings hätten die sich ja schon in der ersten Instanz nicht darauf berufen dürfen - haben sie das ausdrücklich getan (vgl. § 138 Abs. 1 ZPO)?


    MUV17:drive:

    Mitglied des T UV · Ein Auto ist ein Gebrauchsgegenstand. Ich benutze es, um von A nach A zu fahren.

  • Ich habe leider immer noch nicht das Schreiben der Gegenseite zugeschickt bekommen vom Anwalt. Daher kann ich nicht sagen, worauf sie sich zuletzt berufen haben.


    Ich gehe aber sehr stark davon aus, daß sie sich genau darauf berufen haben, da die Richterin ja auch plötzlich darauf ihre Klageabweisung begründet.


    Dem Anwalt wurde es bereits zugeschickt.

  • Hallo zusammen,


    das Verfahren geht in Berufung.
    Rechtsschutz übernimmt die Kosten.


    Ich werde aber anfragen ob ich es jetzt reparieren lassen kann und das Auto vermutlich nutzen. Ist ja sicher ein weiteres Jahr bis zum Ergebnis. Die Chancen sind auch hoch dass das Urteil bestätigt wird.


    Die Gewährleistung mit 24 Monaten Beweislastumkehr zu meinen Gunsten bezieht sich zwar auf Mängelbeseitigung ... aber man kann daraus wohl leider kein Rücktrittsrecht ableiten. Jedenfalls nicht eindeutig. Es ist aber auch nicht explizit ausgeschlossen.

    Wortlaut identisch zu :

    https://www.bmw.de/content/dam…f/BMW_Qualitaetsbrief.pdf


    24 statt 36 Monate bei mir. Siehe Punkt 1 und 2.


    Ich bin gespannt wie die Richter vom Oberlandesgericht den Fall bewerten.


    Gruß

    Sven

  • Die Zusage von BMW ist auch nach AGB-Richtlinien zu bewerten (§ 307 BGB). Der Kunde kann und darf die Zusage so verstehen, dass die Beweislastumkehr nach sechs Monaten eben nicht gilt. Im Schreiben heißt es anfangs, dass es sich um Leistungszusagen handelt, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen.


    Wenn bei Mängeln die Beweislast auf Seiten von BMW liegt und BMW die Mängel nicht beseitigt, dann kann man demnach selbstverständlich auch zurücktreten.


    MUV17:drive:

    Mitglied des T UV · Ein Auto ist ein Gebrauchsgegenstand. Ich benutze es, um von A nach A zu fahren.

  • Die Zusage von BMW ist auch nach AGB-Richtlinien zu bewerten (§ 307 BGB). Der Kunde kann und darf die Zusage so verstehen, dass die Beweislastumkehr nach sechs Monaten eben nicht gilt. Im Schreiben heißt es anfangs, dass es sich um Leistungszusagen handelt, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen.


    Wenn bei Mängeln die Beweislast auf Seiten von BMW liegt und BMW die Mängel nicht beseitigt, dann kann man demnach selbstverständlich auch zurücktreten.


    MUV17:drive:

    Vielen Dank für die Einschätzung. Das habe ich so auch mal als Hinweis an meinen Anwalt gegeben.

    Kommt wohl auch in die Berufungsbegründung denke ich mal.

  • Hallo zusammen,


    leider das etwas traurige abschließende Update:


    Die Berufung hat laut OLG Koblenz wenig Aussicht auf Erfolg. Um das Thema also abzuschließen, habe ich die Berufung zurückgezogen und werde das Auto nun auf Vordermann bringen lassen und verkaufen.


    Schade, aber lässt sich nicht ändern. Schlußendlich muss bei einem Defekt nach mehr als 6 Monaten (auch wenn es nicht viel drüber war) der absolut eindeutige und zweifelsfreie Nachweis über einen Defekt ab Werk von Seiten des Klägers erbracht werden.

    Dies ist schlicht und ergreifend nicht möglich, da ein Defekt am Fahrwerk jederzeit auch durch ein Schlagloch erfolgen kann auch ohne jeglichen Hinweis darauf.


    Mit einem anderen Gutachter wäre es ggf anders ausgegangen. Allerdings stellt sich mir dann bei den allermeisten Defekten die Sinnfrage nach einer Wandlungsklage, wenn der aktuelle und relevante Defekt länger als 6 Monate nach Auslieferung auftrat.


    Wäre der Defekt 3 Monate früher aufgetreten hätte der Händler das Ganze beweisen müssen und wäre ebenso daran gescheitert.


    Letztendlich Pech meinerseits.

    Katastrophal waren nur die sehr langen Gerichtszeiten, wobei das OLG mit etwa 6 Monaten für eine Antwort auf die Berufungsklage zeitlich noch fast vertretbar war gegenüber 3 Jahren Verhandlungsdauer vor dem Landesgericht.


    Falls also noch Interesse an einem BMW M3 F80 besteht mit eindeutig dokumentierter Rechtsvorgeschichte hier bin ich offen für Angebote ;)

    Derzeit steht das Auto nach wie vor abgemeldet bei mir und wird jetzt als nächstes erstmal repariert und gewartet.


    Ich werde es vermutlich ein wenig nutzen bis ich ein vernünftiges Angebot habe.


    Immerhin habe ich nun einiges über unser Rechtssystem gelernt ;)


    Gruß

    Sven

  • Hallo Sven,


    musstest du aufgeben? :(

    Hat die RV die Deckung nicht mehr zugesagt? :(


    Tut mir wirklich leid, dass BMW bei einem so neuen Auto damit durchgekommen ist.

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