Unsinn.
Weshalb Sollte es noch einen anderen Grund geben ausser das Gewährleistungsrecht und Handelsrisiko auszuschließen?!
Bitte erleuchte uns
Unsinn.
Weshalb Sollte es noch einen anderen Grund geben ausser das Gewährleistungsrecht und Handelsrisiko auszuschließen?!
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Hallo graf-eny,
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Dein Unterton zeugt davon, dass du der Meinung bist, hier werde bewusst ein mängelbehaftetes Fahrzeug ohne Haftung verscheuert.
Stayman und Mario haben ja schon genug dazu geschrieben. Es gibt genug wirtschaftliche Gründe zu einem solchen Geschäftsmodell, die nicht zwangsläufig negativ behaftet sein müssen.
Der Wagen ist jetzt wieder beim Händler, und er sagt mir heute was kaputt ist.
Erstmal brauchst Du einen Grund mit dem Du Forderungen begründest.
Bei all dem, was Du beschreibst, kann ich keinen gerichtlich belastbaren Grund erkennen. Der Verkäufer hat "mit offenen Karten" gespielt. Vermutlich war der Preis günstig. Rücktritt und Gewährleistung wollte er von vornherein ausschließen. Das ist legitim.
Was wirst Du ihm vor?
Warum willst Du zurück treten, weil der Wagen einen Schaden hat. Das reicht nicht.
Da es ein gewerblicher Verkauf ohne Gewährleistung war ...
Hat er das geschrieben? Da stand doch nur "Verkauf an Gewerbetreibende" - das bedeutet ja nicht automatisch Ausschluss von Gewährleistung!
Hat er das geschrieben? Da stand doch nur "Verkauf an Gewerbetreibende" - das bedeutet ja nicht automatisch Ausschluss von Gewährleistung!
Wie meinst du das ? Gewährleistung ist ja ein nach BGB geregelter Vorgang. Es gibt zwischen gewerblich handelnden Akteuren in diesem Fall keine Gewährleistung. Vermutest du, er hätte freiwillig eine ähnliche Zusicherung in gleicher Art gemacht ?
Hat er das geschrieben? Da stand doch nur "Verkauf an Gewerbetreibende" - das bedeutet ja nicht automatisch Ausschluss von Gewährleistung!
Sehe ich auch so.
BGB gilt für alle. Und für die Verbraucher gilt zusätzlich §474 BGB, der diese rechtlich gegenüber dem gewerblichen Käufer besser stellt (Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen etc.).
Es gibt zwischen gewerblich handelnden Akteuren in diesem Fall keine Gewährleistung.
Warum nicht? Die Gewährleistungsrechte gelten sowohl für den Kauf von Privat an Privat als auch für Gewerbe an Gewerbe und Gewerbe an Privat. In den ersten beiden Fällen können die Gewährleistungsrechte allerdings wirksam ausgeschlossen werden. Das müßte man hier dann prüfen.
Selbst wenn allerdings beim Verkauf von Gewerbe an Gewerbe die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen worden wären, müsste der Käufer auch schon innerhalb der ersten sechs Monate nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (§ 377 HGB).
Na gut, aber wer gezielt an Gewerbetreibende verkauft, macht das ja nicht zum Spaß
Na gut, aber wer gezielt an Gewerbetreibende verkauft, macht das ja nicht zum Spaß
Das stimmt schon. Aber ich drehe das mal um: ich gehe bei diesem Fall davon aus, daß der Wagen vorher gewerblich genutzt wurde - d.h. der Verkäufer ist ein gewerblicher Verkäufer. Würde irgendjemand der hier im Forum anwensenden als gewerbelicher Verkäufer (Dienstleister/Handwerker o.ä., nicht Fahrzeughändler) so irre sein und persönlich mindestens 6 Monate dafür den Kopf hinhalten für alles was beim neuen Käufer kaputtgeht (Motor, Getriebe, ...) ?!?
Früher haben wir unsere immer gekauften Firmenfahrzeuge verkauft, meist sehr gut (2-3 Jahre alt, 100.000km) an Privatleute - die Fahrzeuge sahen aus wie neu (außer der sandgestrahlten Frontscheibe). Als diese Gewährleistungsthematik aufkam, daß man diese an Privat nicht mehr ausschließen konnte haben wir das nicht mehr getan (Risiko zu hoch, trotz top-Zustand der Autos). Kurze Zeit später wurde dann die Generalentscheidung getroffen nur noch zu leasen (keine Lust mehr auf "was ist letzte Preis" Verhandlungen oder grottenschlechte Inzahlungnahmepreise der Händler).
Damit hat sich das Thema erledigt.
Als Privatmann kann man ganz locker an Privat verkaufen (habe ich z.B. in 2014 2x getan), enfach den Gewährleistungsausschluß im Standardvertrag mit rein und gut is'.
Es gibt zwischen gewerblich handelnden Akteuren in diesem Fall keine Gewährleistung. Vermutest du, er hätte freiwillig eine ähnliche Zusicherung in gleicher Art gemacht ?
Nein, könnte ja wie casait richtig festgestellt hat, ggf. nicht ausgeschlossen worden sein.