Steuerrelevanz privater Autogeschäfte (neues BFH-Urteil)

  • Salve.


    Seit April gibt es eine neue BFH-Rechtssprechung, die einen auch als Privatperson verpflichtet, den Gewinn aus einem Autogeschäft, welcher innerhalb von 12 Monaten entstanden ist, zu versteuern. Also, Nachbar-Opi seinen seit Jahren in der perfekt klimatisierten Garage stehenden 964 RSR für 20.000 abschwatzen und für 100.000 verticken, bedeutet seit neustem, dass auf die 80.000 Steuern anfallen.


    Umgekehrt gilt aber auch, dass Verluste aus einem privaten Autogeschäft geltend gemacht werden können, sofern diese innerhalb von 12 Monaten realisiert werden.


    Meine Frage an die Steuerexperten: Gehören zum Kaufpreis auch die Reparaturen, die man während der 12 Monate zu bezahlen hatte (quasi als Erwerbsnebenkosten oder Instandhaltungskosten)? Also, 996 gekauft für 30.000 und 3 KWS-bedingte Neumotoren verbaut (á 15.000 EUR) und danach den Wagen entnervt für 20.000 verkauft, würde heissen 65.000 - 30.000 = 35.000 EUR für die Minderung der Einkommenssteuer?


    Grüße
    J.V.


    P.S. Frage mich, wer so was angibt

  • Von einem "neuen" BFH-Urteil ist mir nichts bekannt.


    Allerdings spricht du von so genannten privaten Veräußerungsgeschäften, die bei Mobilien tatsächlich bei Kauf und Verkauf innerhalb von 12 Monaten zu einer Besteuerung führen (§22 und §23 EStG). Diese Regelung besteht seit 1999.


    Etwaige Verluste aus Veräußerungsgeschäften können lediglich mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften (sonstige Einkünfte) verrechnet werden und nicht mit anderen Einkunftsarten.


    Grundsätzlich sind diese Regeln i.W. für Kapitaleinkünfte entstanden, die jedoch ab 2009 im Rahmen der Abgeltungssteuer pauschal mit 25% (+Soli und Kirchensteuer) besteuert werden. Für Mobilien bleiben die o.g. Regeln bestehen. Für Immobilien bleibt es bei der 10-Jahresfrist.


  • Auf die Schnelle würde ich meinen:


    § 23 Abs. 3 EStG


    Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. .......


    wobei (H 23)



    Werbungskosten sind grundsätzlich alle durch ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG veranlassten Aufwendungen (z. B. Schuldzinsen), die weder zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des veräußerten Wirtschaftsguts gehören, einer vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind noch wegen privater Nutzung unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen.



    Die Kosten für die drei Motoren im Jahr des Einkaufs/Verkaufs könnten nun


    - nachträgliche Anschaffungskosten sein


    Damit würde sich der der Anschaffungspreis und somit der Spekulationsverlust erhöhen


    - Werbungskosten des Spekualtionsgeschäfts sein


    Und damit ebenfalls den Spekulationsverlust erhöhen.


    Antwort auf deine 1. Frage (ohne Gewähr): Ja

  • Die neuen Motoren werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den Finanzbehörden weder als nachträgliche Anschaffungskosten noch als Werbungskosten anerkannt, sondern als - im privaten Bereich - steuerlich nicht relevante Ausgaben.


    Es ist aber so oder so egal, da eine Reduzierung der Einkünfte z.b. aus nicht selbstständiger Arbeit (Angestellter) nicht stattfinden kann. Lediglich eine Verrechnung mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften ist möglich. Könnte also "helfen", falls ich im Jahr der Veräußerung einer Immobilie (innerhalb der 10-Jahresfrist = steuerpflichtig) einen Verlust aus einer Fahrzeugveräußerung habe, somit die zusätzliche Steuerbelastung aus dem Immobilienverkauf reduzieren könnte.

  • Es geht jetzt nicht darum ob und wenn ja wann und warum das sinnvoll ist und mit was das verrechnet werden kann und wann


    sondern schlicht darum, ob notwendige Instandhaltungen bei einem Spekulationsvorgang i.S.v. § 23 Auswirkung haben oder nicht.


    Ich kann mir schon Fälle, vorallem bei unseren "Hobby-Händlern", vorstellen.


    Ich meine bzw. bin mir ziemlich sicher dass das Werbungskosten i.S.v. § 23 sind.
    Jedenfalls hatte ich bereits einen derartigen Fall, sogar mit anschließender BP. Allerdings ging es um eine Immobilie. Was aber, abgesehen von den Fristen, im Prinzip egal ist.


  • 1. Dem Frager ging es genau um die Sinnhaftigkeit. Insofern gehe ich davon aus, dass die eigentliche Fragestellung beantwortet ist. In der Praxis kein Steuersparmodell.



    2. Hobby-Händler sind recht schnell in einer gewerblichen Tätigkeit (häufig ohne es zu wissen). Insofern würde ich überlegen, ob ich die Finanzbehörden mit der Nase draufstoße.


    3. Zu Deinem konkreten Fall kann ich nichts sagen. Grundsätzlich sind selbstverständlich Instandhaltungskosten einer Immobilie im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten (bis 15% innerhalb von 3 Jahren, darüber hinaus werterhöhend). Insofern ist der Ansatz im Rahmen vom § 23 vorstellbar. Die Reparatur eines privaten Kfz ist allerdings in keiner Einkunftsart Werbungskosten, insofern m.E. folgerichtig auch im Rahmen von § 23 nicht zu berücksichtigen. So würde ich zumindest aus Sicht der Finanzbehörde argumentieren (bin ich nicht - keine Angst)!


    Weitere Beschäftigung mit dem Thema nur gegen Honorar :deal:

  • Um mal das "P.S." zu beantworten:


    Stell dir einfach mal vor, du hast mit VW Optionen 200.000 Euro Spekulationsgewinn gemacht.
    Ausserdem hast du diesen 996 - Fall produziert. Natürlich hast du ein Interesse, diesen Verlust gegenzurechnen.


    Dass das dem Grunde nach möglich sein soll zeigt ja das BFH Urteil.


    Jetzt geht es noch um die Frage der Höhe nach.