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Hallo peter0027,
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ich nehm ihn!
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Hey, der Staat will den Wagen haben, da hast wohl keine Chance ihn abzustauben
Frage an die Juristen, kann denn der Staat mal eben den Wagen einbehalten?? Eine saftige Geldstrafen und Führerscheinentzug sind ja bekannte Mittel, aber gleich den Wagen zwangsenteignen??
Beste Grüsse, Wolfgang
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Einziehung des Tatwerkzeuges, §§ 74 Abs. 4, 74a StGB. Habe ich in meiner Zeit bei der Staatsanwaltschaft immer mit den ganzen Computeranlagen bei Kinderporno-Tätern gemacht. Die Anlage war regelmässig teurer als die Geldstrafe hoch. Außerdem haben schön alle Nachbarn gepeilt, was mit dem netten alleinlebenden Mann gegenüber los ist, als die Polizisten den Rechner und Monitor aus dem Haus trugen.
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Verstehe. Ab wann bzw. ab welcher Sachlage ist denn zu schnelles Fahren bzw. Rasen ein Straftatbestand?
Wenn dabei z.B. Personen zu Schaden kommen, dann kann ich mir das durchaus vorstellen.
Beste Grüsse (zur Zeit aus Frankfurt), Wolfgang
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Gefährlicher Eingriff / Gefährdung ist eine Straftat.
Ob das mit dem Auto verhältnismässig bzw. schuldangemessen ist, keine Ahnung. Ich mach kein Strafrecht. Aber mediale Wirkung hat es schon mal.
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