Bußgeld für offenes Auto?

  • Hallo,


    ja, das ist mehr als nur noch die Verlockung zur Straftat.
    Vermutlich kannst Du das nur toppen, indem Du einen 10Jährigen eigenhändig auf dem Fahrersitz anschnallst :D


    Gruß
    Jürgen

    A fast ride a day, keeps the doctor away

  • Wäre "das Auto durch Drücken des Knopfes verriegeln" nicht eine sinnvollere Tätigkeit, als das Rufen des Abschleppdienstes?
    Bei mir standen mal die Grünen vor der Tür, um die Nachbarin zu sprechen, an deren Fahrzeug, welches am Bahnhof stand, eine Seitenscheibe zur Hälfte geöffnet war...

  • Dach und Fenster sind immer offen. Nur der Schlüssel hängt im Gang neben der immer offenen Haustür. Wie schon gesagt, bei uns Dorf haben wir noch die heile Welt. Jeder kennt jeden und weiß genau wer was wann macht. Das hat aber auch Nachteile. Heimschleichen und Mutti erzählen, man wahr schon um zehn im Bett, ging nie. Irgendein Nachbar hat dich immer gesehen.

  • Hi
    Habe auch lange Zeit mein Auto nicht abgeschlossen war immer sehr ruhig bei uns hier im Dorf, bis so eine Öko Family kam :eek: seit dem häufen sich Auto aufbrüche (beim Kumpel schon 2x inerhalb von einem Jahr :shake: (der woht genau neben den Ökos :-a ) bei mir wurde zum glück noch nix geklaut) aber seit dem wird alles Verrammelt man weis ja nie :roargh: .

    Gruß Florian


    944 S3 'indischrot, bj 1968'
    Octavia 1z 2.0 TDI 4x4

  • Allgemeines Polizeirecht


    Es sind Fälle denkbar, wo vorgenannte Vorschriften beim Abschleppen (bzw. davor) von Kraftfahrzeugen nicht greifen. Hierbei ist dann, wenn der Gefahrenbegriff nach § 1 Abs.1 PolG zutrifft auf die Regelungen des PolG zurückzugreifen. Beispiele:


    Ein abgemeldetes Kraftfahrzeug ist auf einem Platz abgestellt, welcher straßenrechtlich nicht gewidmet (zum Begriff siehe Nr. 3.1.1., 3.3.1.) aber öffentlich i.S. der StVO ist. Das Fahrzeug stellt kein Hindernis i.S. von § 32 StVO dar. Es ist eine Abschleppmaßnahme auf Grund der Generalklausel möglich.


    Ein Kraftfahrzeug wird abgestellt (zugelassen, betriebsbereit) und nicht abgeschlossen. Der Halter geht in Urlaub. Kinder (oder Diebe) machen sich an dem Fahrzeug zu schaffen. Das Kraftfahrzeug kann gem § 32 Abs.1 PolG sichergestellt, also abgeschleppt und auf einen Verwahrplatz verbracht werden. Ein gestohlenes Fahrzeug wird zum Schutz des Eigentums abgeschleppt und verwahrt. Gleiches gilt, wenn die Polizei nach einem Unfall abschleppt um es zu verwahren, da der Fahrer verletzt ins Krankenhaus kommt (VGH BW, VBlBW 1982, 338).


    Die Sicherstellung zum Schutz des Eigentums wegen Gefahr des Kfz-Diebstahls ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Polizei, da davon auszugehen ist, dass der Bürger in der Lage ist, seine privaten Rechte selbst durchzusetzen. Sie ist in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nur, aber auch immer dann gerechtfertigt, wenn dies dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (VG München, NZV 1999, 487).


    Ein Kraftfahrzeug wird abgeschleppt (zugelassen, betriebsbereit), da es gem. § 33 Abs.1 PolG beschlagnahmt wird. Der Halter fährt immer wieder ohne Fahrerlaubnis und behauptet, dies auch künftig zu tun (vgl. hierzu VGH BW, VBlBW 1988, 113).

  • Zitat

    Original von woolfes
    Bei uns im Dorf ist die Welt noch in Ordnung. Meiner steht immer draußen, ist nie abgeschlossen und er Schlüssel liegt immer auf der Mittelkonsole. Und wenn er tatsächlich mal in die Garage kommt, dann bleibt der Schlüssel auf der Mittelkonsole und der Schalter für das elektr. Garagentor ist gut sichtbar neben dem Tor und für jeden erreichbar. Beim Motorrad steckt der Schlüssel sogar immer. :grins:


    Woolfes jeder kann Deine Wohnadresse bei der Denic abrufen da Du hier ja Deine Homepageadresse veröffentlicht hast - also ich würde den Schlüssel in Zukunft mit reinnehmen.....