Erklärt ein Autohändler einen Wagen für unfallfrei, obwohl er als Fachmann bei normaler Durchsicht des Autos Unfallspuren hätte entdecken können, haftet er wegen arglistiger Täuschung. Die Haftung gilt auch für den Schaden, der dem Käufer entsteht, wenn dieser den Wagen seinerseits als unfallfrei weiterverkauft und den Vertrag wegen falscher Zusicherung rückgängig machen muß. << zurück
OLG Düsseldorf, NVZ 96, 368