ADAC REGIONALCLUB Nr. 09/2013 30.01.2013 Gs
ITALIEN: Verbot der Verwendung deutscher Kurzzeitkennzeichen an italienischen Kraftfahrzeugen
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit einigen Monaten verfolgt die Polizei in Italien verstärkt Fahrer von Fahrzeugen,
die dort mit deutschen Kurzzeitkennzeichen unterwegs sind. Die Fahrzeugführer werden
mit hohen Geldbußen bestraft, die betreffenden Fahrzeuge sichergestellt. Begründet
werden diese Maßnahmen seitens der italienischen Behörden regelmäßig
damit, dass Kurzzeitkennzeichen in Italien nicht zulässig seien bzw. dass Fahrzeuge
in diesen Fällen als nicht versichert gelten.
Mit Rundschreiben vom 11. Januar 2013 („Circolare“ – Ministerio delle Infrastrutture
e dei Transporti/Ministerio dell’ Interno), haben die zuständigen italienischen Ministerien
ihren Rechtsstandpunkt bekräftigt, nach dem Fahrzeuge, die in Italien zugelassen
waren, auf italienischen Straßen nicht mit deutschen Kurzzeitkennzeichen
geführt werden dürfen. Diese Klarstellung betrifft also hauptsächlich den Gebrauchtwagenmarkt
und den Export gekaufter Gebrauchtwagen von Italien nach Deutschland.
In Deutschland ausgegebene rote Nummernschilder bzw. Kurzzeitkennzeichen
sind demnach nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr in Italien mit dort zuvor
zugelassenen und stillgelegten Fahrzeugen verwendbar.
Zwischen Italien und Deutschland gilt aber weiterhin allgemein die gegenseitige Anerkennung
von Probe- und Kurzzeitkennzeichen und entsprechender Zulassungspapiere.
In Italien dürfen aber nur in Deutschland zugelassene Fahrzeuge mit deutschem
Kurzzeitkennzeichen bewegt werden (gem. diplomatischer Note Nr. 411 vom
22.10.1993 und Rundschreiben Nr. 692 vom 10.03.2004) – z. B. im Rahmen eines
Exports von einem zuvor in Deutschland zugelassenen Fahrzeug nach Italien oder
bei Probefahrten von Deutschland aus über italienisches Staatsgebiet zurück nach
Deutschland.
Mit in Italien für den Export stillgelegten Fahrzeugen darf nur dann auf italienischem
Staatsgebiet am Straßenverkehr teilgenommen werden, wenn das Fahrzeug direkt
zur Grenze gefahren wird (Art. 99 Straßenverkehrsgesetz / Codice della strada). Zu
diesem Zweck müssen sie mit einer vom zuständigen italienischen Amt für Landverkehr
(Ufficio del Dipartimento per i Transporti Terrestri) ausgestellten Fahrgenehmigung
und einem „provisorischen“ italienischem Kennzeichen (Targa provvisoria) versehen
sein.
Mitteilungen der Juristischen Zentrale
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Die Teilnahme am Straßenverkehr in Italien mit einem zuvor dort zugelassenen und
stillgelegten Fahrzeug mit einem deutschen Kurzzeitkennzeichen verstößt gegen folgende
Artikel des Codice della Strada:
· Art. 93 Abs. 1 und 7: Führen eines Fahrzeuges ohne Zulassung und ohne
Fahrzeugschein (Geldstrafe zwischen 398 und 1.596 Euro)
· Art. 100 Abs. 1 und 11: Fehlende italienische Kennzeichen (Geldstrafe zwischen
80 und 318 Euro)
· Art. 193 Abs. 1 und 2: Fehlender Haftpflichtversicherungsschutz, Ungültigkeit
des Versicherungsschutzes unter Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens
(Geldstrafe zwischen 798 und 3.194 Euro).
Zudem kann das Kfz beschlagnahmt werden. Da die Herausgabe des Kfz nach einer
behördlichen Beschlagnahme mit einem verhältnismäßigen hohen bürokratischen
und zeitlichen Aufwand verbunden ist, sollte hierfür ein Rechtsanwalt vor Ort in Italien
eingeschaltet werden. Betroffenen Mitgliedern, deren Kfz beschlagnahmt wurde,
ist zu empfehlen, sich – nach Einholung der Kostendeckungszusage einer evtl. bestehenden
Verkehrsrechtsschutzversicherung – an einen ADAC Vertrauensanwalt in
Italien zu wenden.
Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema haben, helfen Ihnen die Clubjuristen
unter der
Rufnummer (089) 76 76 – 24 23
gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich May
Leiter Juristische Zentrale