Schenkungssteuer - Erklärung! gesucht die richtigen Hinweise

  • jeder hat sich seinen porsche verdient. die meisten gekauft oder sonstwas.
    alles fein.


    nun hat es mich aber ereilt, daß ich trotz hin und her mit den freibeträgen ich von den eltern noch etwas an schenkungssteuer für eine immo zahlen werden muß. geht nicht anders aus verschiedenen gründen.
    natürlich macht man das nicht jedes jahr und ich bin klar erstmal am anfang mit dem ganzen getue was man dann noch steuermindernd absetzen kann.
    das da die kosten des erwerbs, also notar, grundbuch, immoschätzer und ein paar fahrten und schriftsätze dabei sind, ok. komm ich auch drauf.


    irgendwie kitzeliger und mir einfach unbekannt sind die geschichten, wenn ein nießbrauch besteht und wenn auch verschiedene reparaturen am haus absehbar sind, die durchaus mit einer neuen dacheindeckung z.b. recht heftig ins gewicht fallen können. und vielleicht noch winterdienst in der nießbrauchszeit, und hausmeisterei mit gärtner....


    da kann es viel geben, was so anfällt, was man ansetzen kann, aber man weder pauschalen, verrechnungssätze über die jahre kennst oder überhaupt an kosten dran ist, an die keiner denkt, kann ich da viel verschenken. :hilferuf:


    hat jemand da größeren durchblick und läßt mich mal mitblicken oder hat selbst sowas mal richtig durchgezogen?


    der weg mit dem steuerberater ist natürlich einfach, aber wenn ich mir den umfang ansehe und die kosten dafür, müßte er über die oben beschriebenen üblichen sachen nochmal 40 k€ sicher absetzbares finden, um wenigstens sein eigenes salär zu "verdienen". das wird dann mal eng? oder nicht?


    bin für jede idee oder anregung erstmal dankbar!
    grüße lu

  • Um welche Art von Gebäude handelt es sich?


    Zur Festsetzung von Schenkungsteuer (1 s in der Mitte :kwink: ) muss das Finanzamt das Gebäude bewerten. Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser werden ggf. anders bewertet als sog. Mietwohngrundstücke (= vermietete Mehrfamilienhäuser). Stichwort "Alterswertminderung".


    Die Paragrafen 180 bis 198 Bewertungsgesetz (BewG) regeln das. Interessant ist evtl. § 198:


    Zitat von § 198 BewG

    Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.


    Viel wichtiger aber: wenn das Haus Deinen Eltern je zu 50% gehört haben sollte, hast Du hier 2 Schenkungen mit 2 x Freibetrag 400.000 EUR.


    Gruß


    Michael

  • danke, da sind wir schon durch. es ist ein elternteil und ein EFH auf einem grundstück. der gutachter ist schon am machen, um den wert tatsächlich zu checken. es gibt am haus BJ 66 natürlich mängel.... die gehen in die bewertung ein, klar.


    mir ging es nach einer wertschätzung und den unkosten des "erwerbs" noch um weiter mögliche beträge der minderung.

  • Ups, Michael war schneller. Ist aber so wie er schreibt. Und was ich herauslese, handelt es sich ja anscheinend um eine selbsgenutzte Imo der Eltern, die in der Regel die Eintragung 50/50 im Grundbuch haben und somit die je 400.000 Freibetrag zu tragen kommen.


    Gruß Kimmi :wink:

    Nicht der Fahrer treibt die Maschine - die Maschine treibt ihn :drive: ........

  • weiter mögliche beträge der minderung.

    Da hast Du meines Erachtens keine weiteren Abzugsmöglichkeiten. Grunderwerbsteuer fällt keine an und auch die Kosten des Notars sind steuerlich keine Anschaffungsnebenkosten, da Du wegen Schenkung ja gerade keine Anschaffung und folglich keine Anschaffungskosten hattest.


    Wären noch Darlehenslasten auf dem Haus, wären wir evtl. bei sog. "teilentgeltlichem Erwerb", also anteilig Schenkung und Kauf (übernommene Darlehen gelten als Anschaffungskosten). Dann hättest Du Anschaffungskosten in Höhe des restlichen Darlehensstandes und folglich auch anteilig Anschaffungsnebenkosten (Quote Schenkung zu Anschaffung).


    Beispiel: Wert des Hauses 600.000, übernommene Darlehen 120.000 = 20% entgeltlich und 80% Schenkung.


    Notarkosten z.B. 2.000, ansetzbar zu 20% (siehe oben) als Anschaffungsnebenkosten= 400 EUR.


    Schenkung dann 600.000 x 80% = 480.000, Freibetrag 400.000, Rest 80.000 zu 11% abzg. Vergünstigung gem. § 19 (3) ErbStG = 7.750 EUR.


    Ohne die Einzelfakten zu kennen, kann ich hier natürlich nur Hätte-wäre-wenn posten. Sorry.

  • vater ist schon lange verstorben und dessen immo ist schon vererbt.

    Du sprachst von Eltern. Von daher bin ich davon ausgegangen, dass beide noch leben. Wenn schon einmal vererbt wurde (Imo des Vaters ist schon weg) scheint es sich um eine zweite Imo zu handeln. Es ist schwer aus der Ferne zu erkennen, wie was in der Vergangenheit gelaufen ist (hast du die Imo vom Vater geerbt oder die Frau sprich deine Mutter). Ich denke du wirst hier nur sehr globale nicht auf deine Situation zugeschnittene Vorschläge bekommen.


    Gruß Kimmi :wink:

    Nicht der Fahrer treibt die Maschine - die Maschine treibt ihn :drive: ........

  • Ich habe plane_devil schon so verstanden, dass er nur allgemeine Tipps will. Nach dem Motto "denk an die Grunderwerbsteuer!" Da aber keine anfällt (und sie ohnehin nicht die Bemessungsgrundlage für die SchenkSt mindern würde)... k:unknown:


    Allgemeine Abzugsbeträge gibt es keine.

  • Hallo,


    sofern Du Deiner Mutter einen Nießbrauch im Rahmen des Übertrags einräumst, ist dieser sehr wohl wertmindernd zu berücksichtigen. Hintergrund ist, dass Dir die volle Verfügungsgewalt über die Immobilie sowie deren Erträge ja erst zukünftig zur Verfügung steht und Instandhaltung und Instandsetzung beim Nießbrauchberechtigten liegt. Das kann man transparent rechnen, mache ich in meinen Verkehrswertgutachten auch und kann jeder andere vernünftige Sachverständige, wenn ihm die entsprechende Frage zur gutachterlichen Beantwortung gestellt wird. Der Wert des Nießbrauchs, der eine Dienstbarkeit darstellt, ist ausweisbar. Das im Detail zu erläutern sprengt aber den Rahmen des Forums hier und geht zu tief in die Materie - da kann ich Dir seitenweise zu schreiben. Du kannst Dich gerne bei konkreter Fragestellung per PN an mich wenden, auch kann ich das Gutachten gerne plausibilisieren. Kernaussage ist, dass ein Nießbrauch wie auch ein Wohnrecht einen Wert hat, und im Rahmen eines Übertrags mindernd wirkt.


    Gruß :)

    Im Alltag: 2019 Tesla Model 3 Performance
    Zum Spass: 2007 Porsche Boxster S 3.4