Von der Website des Baden-Württembergischen Datenschutzbeauftragten:
Zitat20.03.2014
Sogenannte „Dashcams“ sind der neueste Trend auf dem Markt der Videoüberwachung. Diese Kameras werden wie Navigationsgeräte an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeugs befestigt und filmen das Verkehrsgeschehen, um – so auch die Werbeaussagen der Hersteller und Händler – insbesondere bei Unfällen das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu dokumentieren.
In Deutschland ist der Einsatz solcher Kameras in der Regel datenschutzrechtlich unzulässig. Darauf haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) nun in einem Beschluss aufmerksam gemacht.
Lesen Sie hier die entsprechende Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Lesen Sie hier den entsprechenden Beschluss des Düsseldorfer Kreises.
Ich finde das spannend, weil ich mich beruflich mit Datenschutz beschäftige. Interessant ist der verlinkte Beschluss des sog. Düsseldorfer Kreises. Zitat:
ZitatDie Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich machen darauf aufmerksam, dass der Einsatz solcher Kameras - jedenfalls sofern dieser nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt - datenschutzrechtlich unzulässig ist.
Für Tätigkeiten, die ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgen, gilt das Datenschutzrecht nämlich nicht. Wenn man also gefragt wird, warum man eine Dashcam hat, ist man vermutlich mit der Aussage "für persönliche Tätigkeiten, nämlich zu meiner Belustigung" aus dem Schneider. Aber die Löwen vom Datenschutz haben gut gebrüllt.